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   VG Hamburg, 28.07.2022 - 5 E 2514/22   

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VG Hamburg, 28.07.2022 - 5 E 2514/22 (https://dejure.org/2022,22554)
VG Hamburg, Entscheidung vom 28.07.2022 - 5 E 2514/22 (https://dejure.org/2022,22554)
VG Hamburg, Entscheidung vom 28. Juli 2022 - 5 E 2514/22 (https://dejure.org/2022,22554)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    Begehrte Aufnahme in Wunschschule; Ermessensausübung hinsichtlich der Vergabe frei werdender Plätze; Berücksichtigung der Schulweglänge; Treu und Glauben

  • VG Hamburg PDF

    Zur Vergabe von nachträglich "frei" werdenden Schulplätzen und zur Berücksichtigung von Härtefällen im Wege der Vorab-Zuweisung (erfolgloser Eilantrag)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Hamburg, 12.08.2019 - 1 Bs 189/19

    Aufnahme in eine Grundschule; Ermessenspraxis bei Anwendung des sog.

    Auszug aus VG Hamburg, 28.07.2022 - 5 E 2514/22
    Bei der Vergabe der nachträglich freiwerdenden Plätze handelt es sich um eine neue Verteilungsentscheidung (anknüpfend an OVG Hamburg, Beschl. v. 12.8.2019, 1 Bs 189/19, juris Rn. 21).

    Zulässig ist auch die Vorab-Berücksichtigung von Inklusionskindern nach § 12 Abs. 4 HmbSG (OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2013, 1 Bs 231/13, juris Rn. 14), von Schülerinnen und Schülern, die in öffentlichen Wohnunterkünften leben, gemäß § 28b Abs. 2 HmbSG (OVG Hamburg, Beschl. v. 12.8.2019, 1 Bs 189/19, juris Rn. 15) sowie von Härtefällen (OVG Hamburg, Beschl. v. 30.9.2011, 1 Bs 167/11, juris Rn. 12).

    Bei der Vergabe der nachträglich freiwerdenden Plätze handelt es sich vielmehr um eine neue Verteilungsentscheidung (OVG Hamburg, Beschl. v. 12.8.2019, 1 Bs 189/19, juris Rn. 21).

    Denn die Verteilungsschritte 1c (Aufnahme an der Erstwunschschule nach dem Kriterium Schulweglänge) und die Verteilungsschritte 2 bis 4b (Aufnahme in die Zweit- bzw. Drittwunschschule; Aufnahme in eine nicht gewählte Schule mit freien regulären Aufnahmekapazitäten unter Beachtung altersangemessener Schulwege; überkapazitäre Aufnahme) sind abhängig von den Verhältnissen anderer Kinder am Stichtag der Organisationsentscheidung (OVG Hamburg, Beschl. v. 12.8.2019 a.a.O., Rn. 22).

    Sie entspricht aber andererseits auch der gesetzlichen Vorgabe in § 87 Abs. 1 Satz 4 HmbSG, dass eine über die in § 87 Abs. 1 Satz 3 HmbSG normierte Klassenfrequenz hinausgehende, überkapazitäre Zuweisung an eine Schule nur erfolgen darf, wenn dies aus Gründen der regionalen Versorgung aller Schülerinnen und Schüler notwendig ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 12.8.2019, 1 Bs 189/19, juris Rn. 27); die Zuweisung der Antragstellerin zu 1 im Nachrückverfahren wäre aber gerade nicht aus Gründen der regionalen Versorgung aller Schülerinnen und Schüler notwendig, weil sie einer Schule mit einem altersangemessenen Schulweg bereits zugewiesen worden ist.

    Vielmehr zielen das Verteilungsverfahren sowie das Nachrückverfahren allein auf eine nicht willkürliche und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht werdende Verteilung der regulären Aufnahmekapazitäten der Schulen sowie auf die Gewährleistung eines altersangemessenen Schulweges (dazu und zur Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht OVG Hamburg, Beschl. v. 12.8.2019, a.a.O., Rn. 27 ff.).

  • OVG Hamburg, 31.08.2015 - 1 Bs 177/15

    Verpflichtung zur Aufnahme in die 1. Klasse

    Auszug aus VG Hamburg, 28.07.2022 - 5 E 2514/22
    Diese Ermessensausübung entspricht zunächst § 1 Satz 4 i.V.m. § 42 Abs. 7 Satz 2 HmbSG, die im Rahmen des Verteilungsverfahrens zur Aufnahme in die fünfte Klasse einen individuellen Anspruch allein darauf geben, innerhalb der regulären (noch nicht erschöpften) Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen zu werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 31.8.2015, 1 Bs 177/15, NordÖR 2016, 167, juris Rn. 5; Beschl. v. 17.7.2013, 1 Bs 213/13, juris Rn. 5 m.w.N.).

    Dies ist deshalb folgerichtig, weil die ständige Rechtsprechung für einen Härtefall verlangt, dass wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls die Zuweisung zu einer anderen als der gewünschten Schule zu unzumutbaren Konsequenzen für die Betroffenen führen würde (siehe nur OVG Hamburg, Beschl. v. 31.8.2015, 1 Bs 177/15, juris Rn. 6; Beschl. v. 22.8.2011, 1 Bs 157/11, juris Rn. 3).

  • OVG Hamburg, 22.08.2011 - 1 Bs 157/11

    Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Grundschule

    Auszug aus VG Hamburg, 28.07.2022 - 5 E 2514/22
    Im Übrigen ist insbesondere Abschnitt B Ziffer 4 der Handreichung ermessensleitend, dessen Kriterien - soweit entscheidungserheblich - mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehen (vgl. zu gleichlaufenden Vorgaben aus vorangegangenen Verwaltungsvorschriften der Antragsgegnerin: OVG Hamburg, Beschl. v. 8.8.2011, 1 Bs 137/11, juris Rn. 9 ff.; Beschl. v. 22.8.2011, 1 Bs 157/11, n.v.).

    Dies ist deshalb folgerichtig, weil die ständige Rechtsprechung für einen Härtefall verlangt, dass wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls die Zuweisung zu einer anderen als der gewünschten Schule zu unzumutbaren Konsequenzen für die Betroffenen führen würde (siehe nur OVG Hamburg, Beschl. v. 31.8.2015, 1 Bs 177/15, juris Rn. 6; Beschl. v. 22.8.2011, 1 Bs 157/11, juris Rn. 3).

  • OVG Hamburg, 17.07.2013 - 1 Bs 213/13

    Vorschulbesuch muss bei der Auswahl der Schulbewerber angemessen berücksichtigt

    Auszug aus VG Hamburg, 28.07.2022 - 5 E 2514/22
    Sind die bestehenden Kapazitäten nicht hinreichend, um alle Schulbewerber aufzunehmen, so kann allein beansprucht werden, dass über die Verteilung der Plätze nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG und des § 42 Abs. 7 HmbSG sowie weiterer die Auswahlentscheidung betreffender Vorgaben des Schulgesetzes ermessensfehlerfrei entschieden wird (OVG Hamburg, Beschl. vom 8.8.2011, 1 Bs 137/11, juris Rn. 8; Beschl. v. 17.7.2013, 1 Bs 213/13, juris Rn. 5).

    Diese Ermessensausübung entspricht zunächst § 1 Satz 4 i.V.m. § 42 Abs. 7 Satz 2 HmbSG, die im Rahmen des Verteilungsverfahrens zur Aufnahme in die fünfte Klasse einen individuellen Anspruch allein darauf geben, innerhalb der regulären (noch nicht erschöpften) Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen zu werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 31.8.2015, 1 Bs 177/15, NordÖR 2016, 167, juris Rn. 5; Beschl. v. 17.7.2013, 1 Bs 213/13, juris Rn. 5 m.w.N.).

  • OVG Hamburg, 08.08.2011 - 1 Bs 137/11

    Auswahlentscheidung zur Aufnahme in ein Gymnasium

    Auszug aus VG Hamburg, 28.07.2022 - 5 E 2514/22
    Sind die bestehenden Kapazitäten nicht hinreichend, um alle Schulbewerber aufzunehmen, so kann allein beansprucht werden, dass über die Verteilung der Plätze nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG und des § 42 Abs. 7 HmbSG sowie weiterer die Auswahlentscheidung betreffender Vorgaben des Schulgesetzes ermessensfehlerfrei entschieden wird (OVG Hamburg, Beschl. vom 8.8.2011, 1 Bs 137/11, juris Rn. 8; Beschl. v. 17.7.2013, 1 Bs 213/13, juris Rn. 5).

    Im Übrigen ist insbesondere Abschnitt B Ziffer 4 der Handreichung ermessensleitend, dessen Kriterien - soweit entscheidungserheblich - mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehen (vgl. zu gleichlaufenden Vorgaben aus vorangegangenen Verwaltungsvorschriften der Antragsgegnerin: OVG Hamburg, Beschl. v. 8.8.2011, 1 Bs 137/11, juris Rn. 9 ff.; Beschl. v. 22.8.2011, 1 Bs 157/11, n.v.).

  • OVG Hamburg, 27.07.2005 - 1 Bs 205/05

    Zum Anspruch auf Teilnahme an einem Schulversuch des bilingualen

    Auszug aus VG Hamburg, 28.07.2022 - 5 E 2514/22
    Insbesondere folgt aus § 42 HmbSG kein Recht auf Aufnahme in eine bestimmte Schule (so schon OVG Hamburg, Beschl. v. 27.7.2005, 1 Bs 205/05, juris Rn. 10).

    Der Bildungsanspruch ist grundsätzlich auf die Teilhabe an dem vorhandenen Schulwesen beschränkt, das nach Maßgabe des Schulgesetzes einzurichten und zu unterhalten ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.8.2019, 1 Bs 177/19, juris Rn. 10; Beschl. v. 27.7.2005 a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 30.07.2013 - 1 Bs 231/13

    Inklusionsschüler dürfen den Schulen vorab zugewiesen werden und unterliegen

    Auszug aus VG Hamburg, 28.07.2022 - 5 E 2514/22
    Zulässig ist auch die Vorab-Berücksichtigung von Inklusionskindern nach § 12 Abs. 4 HmbSG (OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2013, 1 Bs 231/13, juris Rn. 14), von Schülerinnen und Schülern, die in öffentlichen Wohnunterkünften leben, gemäß § 28b Abs. 2 HmbSG (OVG Hamburg, Beschl. v. 12.8.2019, 1 Bs 189/19, juris Rn. 15) sowie von Härtefällen (OVG Hamburg, Beschl. v. 30.9.2011, 1 Bs 167/11, juris Rn. 12).

    Die gegenüber der Antragstellerin zu 1 vorrangige Berücksichtigung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Kinder mit den Listenplätzen Nr. 1-24) begegnet insbesondere vor dem Hintergrund von § 12 Abs. 4 Sätze 5 und 6 HmbSG keinen Bedenken (zur Gebotenheit der vorrangigen Berücksichtigung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf OVG Hamburg, Beschl. 30.7.2013, 1 Bs 231/13, juris Rn. 10 ff.).

  • VG Hamburg, 26.07.2013 - 2 E 2420/13

    Zur Gewichtung des Geschwisterkind-Kriteriums bei der Aufnahme in die

    Auszug aus VG Hamburg, 28.07.2022 - 5 E 2514/22
    Derartige Umstände begründen regelmäßig keinen atypischen Härtefall, sondern es gehört gerade zu den typischen Entwicklungsschritten von Kindern im Grundschulalter zu lernen, mit solchen Herausforderungen umzugehen (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 28.6.2019, 2 E 1575/19; v. 3.8.2018, 2 E 3486/18; Beschl. v. 1.9.2017, 1 E 7703/17; Beschl. v. 25.8.2016, 4 E 3913/16; Beschl. v. 18.8.2016, 1 E 3156/16; Beschl. v. 26.7.2013, 2 E 2420/13, juris Rn. 23).
  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und

    Auszug aus VG Hamburg, 28.07.2022 - 5 E 2514/22
    Ebenso folgt aus dem Recht auf schulische Bildung aus Art. 7 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ein Recht auf gleiche Teilhabe an den staatlichen Bildungsleistungen, das verletzt ist, wenn die Zugangsvoraussetzungen willkürlich oder diskriminierend ausgestaltet oder angewendet werden (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021, 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21, NJW 2022, 167, Rn. 59 f.).
  • OVG Hamburg, 11.10.2018 - 1 Bs 164/18

    Anspruch auf überkapazitäre Schulaufnahme

    Auszug aus VG Hamburg, 28.07.2022 - 5 E 2514/22
    Die gegenüber der Antragstellerin zu 1 vorrangige Aufnahme der 33 Geschwisterkinder (Kinder mit den Listenplätzen Nr. 25-57) war mit Blick auf § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG, wonach die gemeinsame schulische Betreuung von Geschwistern neben der Ermöglichung eines altersangemessenen Schulwegs für die Aufnahme an einer Schule maßgeblich ist, nicht zu beanstanden (zur Tragfähigkeit des Geschwisterprivilegs OVG Hamburg, Beschl. v. 11.10.2018, 1 Bs 164/18, juris Rn. 18 f.).
  • OVG Hamburg, 09.08.2019 - 1 Bs 177/19

    Aufnahme in eine Grundschule; ermessensfehlerfreie Ermittlung der Schulweglänge

  • OVG Hamburg, 30.09.2011 - 1 Bs 167/11

    Überschreitung der Klassengrößen in Grundschulen mit sozialstrukturell

  • OVG Hamburg, 21.08.2018 - 1 Bs 140/18

    Zuweisung von Schulneulingen in eine Jahrgangsstufe anhand der Verhältnissen an

  • VG Hamburg, 18.08.2023 - 5 E 3278/23

    Erfolgloser Eilantrag eines Schülers (Klasse 5) auf Zuweisung an eine

    Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin, "frei" gewordene kapazitäre Plätze dann nicht durch Nachrücker nachzubesetzen, solange die Summe aus kapazitären und überkapazitären Zuweisungen die reguläre Aufnahmekapazität der Schule erschöpft, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da sie der Einhaltung der aus dem Gesetz folgenden Kapazitätsgrenze dient (OVG Hamburg, Beschl. v. 12.8.2019, 1 Bs 189/19, juris Rn. 23; VG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2022, 5 E 2514/22, juris Rn. 12).

    Er liegt erst dann vor, wenn die Belastung über die üblichen Schwierigkeiten, denen viele Kinder beim Übergang aus der Grundschule ausgesetzt sind, deutlich hinausgeht (VG Hamburg, Beschl. v. 13.6.2023, 5 E 2015/23, n. v.; Beschl. v. 28.7.2022, 5 E 2514/22, juris Rn. 29, anknüpfend an OVG Hamburg, Beschl. v. 31.8.2015, 1 Bs 177/17, juris Rn. 13; VG Hamburg; Beschl. v. 3.8.2018, 2 E 3565/18, n. v.).

    Werden psychische Belastungen wegen eines bevorstehenden Wechsels des vertrauten Umfeldes geltend gemacht, begründen diese regelmäßig noch keine außergewöhnlichen Umstände (zum Ganzen VG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2022, 5 E 2514/22, juris Rn. 29 m. w. N.).

    Kontakte zu Gleichaltrigen oder bereits bestehende freundschaftliche Verbindungen der Schülerinnen und Schüler können bei der Verteilung der verfügbaren Schulplätze nicht in jedem Fall Berücksichtigung finden (zum Ganzen: VG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2022, 5 E 2514/22, juris Rn. 30).

  • VG München, 02.08.2023 - M 3 E 23.3514

    Erfolgloser Eilantrag auf Schulplatzvergabe für ein bestimmtes Gymnasium

    Die Ermessensausübung der Schule, einen nachträglich frei gewordenen Platz nicht durch ein Nachrückverfahren zu vergeben, solange die Aufnahmekapazität der Schule erschöpft ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. HamburgOVG, B.v. 12.8.2019 - 1 Bs 189/19 - juris Rn. 23; VG Hamburg, B.v. 28.7.2022 - 5 E 2514/22 - juris Rn. 11).
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